Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für die Naturparke in Bayern bildet Artikel 15 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (abweichend vom § 27 Bundesnaturschutzgesetz). Demnach sind Naturparke großräumige, der naturräumlichen Gliederung entsprechende Gebiete von in der Regel mindestens 20.000 ha Fläche, die
- überwiegend als Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete festgesetzt sind,
- sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für umweltverträgliche Erholungsformen besonders eignen,
- der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzungsformen geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
- besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern
- und durch einen Träger entsprechend ihrem Naturschutz- und Erholungszweck entwickelt und gepflegt werden.